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Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht in Rüsselsheim am Main

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Meine Leistungen

Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht

Wenn Sie vor einer Scheidung, Trennung oder einem Problem in Bezug auf Ihre Kinder stehen, kann es schwierig sein, klar zu denken und die richtigen Entscheidungen zu treffen. Hier kann ich Ihnen helfen. Zu meinen Leistungen in diesem Bereich gehören:

●       Scheidung

●       Unterhalt

●       Sorgerecht

●       Umgangsregelung

●       Vermögensauseinandersetzung

  • Weiterlesen

    Ausgebildete Mediatorin – Vermittlerin bei Rechtsstreitigkeiten 

    Progressive Mediation ist eine Mediationsmethode, die den Fokus beider Parteien auf eine Einigung fördert, die Anzahl der möglicherweise benötigten Mediationssitzungen verringert und letztendlich die Spannung zwischen den Beteiligten verringert.

    Verkehrsrecht 

    Als Anwältin für Verkehrsrecht habe ich jahrelange Erfahrung in der Verteidigung von Menschen, die strafrechtlichen Vorwürfen im Straßenverkehr ausgesetzt sind. Gerne unterstütze ich Sie bei:

    ● Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen

    ● Schmerzensgeldansprüchen

Einblicke in meine Kanzlei

Wissenswertes und mehr

Klicken Sie auf einen Buchstaben oder suchen Sie unten nach einem Begriff.

A

  • ADOPTION

    Adoption (von lat. adoptio) ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.  

B

  • BERATUNGSHILFE

    Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren gemäß § 15a EGZPO.  

  • BUßGELDBESCHEID

    Durch den Bußgeldbescheid wird in Deutschland das Bußgeldverfahren mit der Zahlung einer Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen „vorläufig“ abgeschlossen. Ein Bußgeldbescheid verhindert eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung.  

D

  • DELIKTSRECHT

    Das Deliktsrecht befasst sich mit dem zivilrechtlichen Teil der Haftung für unerlaubte Handlungen (man sagt daher auch: Recht der unerlaubten Handlung(en)). Die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung aus einem solchen deliktischen Vergehen wird auch deliktische Haftung oder Unrechtshaftung genannt. Das Deliktsrecht ist im deutschen Recht in den §§ 823 bis 853 BGB geregelt. Im engeren Sinn behandelt das Deliktsrecht nur die Frage nach der Begründung der Haftung (an debeatur), der Umfang der Haftung (quantum debeatur) richtet sich dagegen nach dem Schadensrecht in §§ 249 ff. (Schadensersatz).  

E

  • EHEVERTRAG

    Durch einen Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung. Ein Ehevertrag ist – nach deutschem Recht – nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird, andernfalls ist der Vertrag formnichtig. Da ein Ehevertrag weitreichende Regelungen enthalten kann, hält der Gesetzgeber die Beratung durch einen Notar als unparteiischen Berater für unverzichtbar. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden, in seltenen Fällen auch nach rechtskräftiger Scheidung. Regelungen zum Ehevertrag finden sich unter anderem in § 1408 BGB. In der Praxis wird der Ehevertrag häufig mit einem Erbvertrag verbunden. Bei Lebenspartnerschaften sind die nachfolgend dargestellten Grundsätze analog anwendbar; der entsprechende Vertrag zwischen den Partnern wird Lebenspartnerschaftsvertrag genannt.  

  • EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG

    Die Versicherung an Eides statt oder eidesstattliche Versicherung (kurz „E.V.“ oder „EV“) ist im deutschen Recht eine besondere Beteuerung, mit der derjenige, der diese Versicherung abgibt, bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht. Besondere Rechtsbedeutung erlangt die Versicherung an Eides statt dadurch, dass nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB) die Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung eine Straftat darstellt. Gibt jemand also eine eidesstattliche Versicherung ab und sagt dabei die Unwahrheit, so macht er sich strafbar.  

  • EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ

    Unter Vorläufigem Rechtsschutz (auch einstweiliger Rechtsschutz oder teils unzutreffend, aber verbreitet Eilverfahren) versteht man die Möglichkeit, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam zu schützen. Die Anrufung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren ist für einen wirksamen Rechtsschutz nicht ausreichend, wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt werde oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werde. Die Möglichkeit, einstweilen eine etwaige Rechtsverletzung zu verhindern, kann sowohl gesetzlich bestimmt sein, als auch von einer Behörde oder von einem Gericht angeordnet werden. Während sich gesetzlicher Vorläufiger Rechtsschutz darauf beschränkt, Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (Suspensiveffekt), können durch Anträge auch gestaltende Regelungen erreicht werden.  

  • ENTGANGENER GEWINN

    Entgangener Gewinn (lateinisch lucrum cessans) ist ein Begriff im Schadenersatzrecht. Er liegt vor, wenn ein vorhandenes Vermögensgut nicht beschädigt oder entzogen wird, sondern der Schädiger es dem Geschädigten unmöglich macht, sein Vermögen durch Wahrnehmung einer Erwerbschance zu mehren. Demgegenüber handelt es sich um positiven Schaden, wenn ein bereits vorhandenes Vermögensgut gemindert oder zerstört wird und der Geschädigte Aufwendungen zur Schadensbeseitigung tätigen muss. Wenn also beispielsweise eine unterbrochene Stromzufuhr die Maschinen zum Stillstand bringt und dadurch keine Produktion möglich ist, wird der dadurch entstandene Schaden als entgangener Gewinn bezeichnet. Entsteht an den Maschinen selbst durch die Unterbrechung der Stromzufuhr ein Schaden, handelt es sich um positiven Schaden.  

F

  • FAMILIENRECHT

    Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.  

G

  • GÜTERTRENNUNG

    Die Gütertrennung ist wie die Gütergemeinschaft ein familienrechtlicher Güterstand zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten oder Lebenspartner, ohne dass nach der Scheidung der Ehe von einem der beiden ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist. Jedem Ehegatten oder Lebenspartner obliegt die Verwaltung seines Vermögens und er bleibt Eigentümer sowohl des vor der Eheschließung als auch des während aufrechter Ehe von ihm erworbenen Vermögens. Davon unberührt bleibt das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Gebrauchsvermögens (wie z. B. Hausrat, Ehewohnung, gemeinsames Auto) und der ehelichen Ersparnisse.  

L

  • LEBENSPARTNERSCHAFTSGESETZ

    Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (kurz Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG]) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierbei ist die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist – neben der Adoption für Nicht-Blutsverwandte – in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen dieses Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten zum größten Teil nachgebildet. Für zwei Menschen verschiedenen Geschlechts ist weiterhin allein die Ehe das anerkannte Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft.  

O

  • ORDNUNGSWIDRIGKEIT

    Eine Ordnungswidrigkeit in Deutschland ist eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln. Nach deutschem Recht ist eine Ordnungswidrigkeit eine Gesetzesübertretung (genau: eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Absatz 1 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ OWiG). Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden.

P

  • PROZESSKOSTENHILFE

    Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern oder Adhäsionsklägern Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit. In bestimmten Verfahren nach dem FamFG wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.  

R

  • RECHTSKRAFT

    Der Begriff Rechtskraft bezeichnet bestimmte Rechtswirkungen, die von einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss ausgehen, sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen eintreten. Die Wirkung der Rechtskraft lässt sich mit dem römischen Grundsatz „contra rem iudicatam non audietur“ wie folgt beschreiben: „Gegen eine entschiedene Sache wird man nicht gehört“. Ziel der Rechtskraft ist es, die Endgültigkeit richterlicher Entscheidungen wirksam werden zu lassen, um somit dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit zu dienen. Die entgegenstehende Rechtskraft führt daher bei einer erneuten gleichartigen Klage oder einem erneuten gleichartigen Antrag zur Unzulässigkeit. Grundsätzlich entfaltet nur der Tenor des Urteils Rechtskraft, also die gerichtliche Entscheidung selbst, nicht jedoch deren Begründung oder etwa Tatsachenfeststellungen. Tenor und Spruchteil sind aber, insbesondere bei abweisenden Urteilen, „im Lichte“ der Gründe zu interpretieren.  

S

  • SCHEIDUNG

    Scheidung oder Ehescheidung ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe. Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit üblichen Familienstände. Eine Scheidung ist jedoch nicht in allen Rechtssystemen möglich, Verfahren und Bedeutung können sehr unterschiedlich sein. Daneben gibt es mit Aufhebung, Nichtigkeit und Annullierung aus formellen Gründen verschiedene Formen der Ungültigkeit einer Ehe, sowie die Trennung ohne Beendigung des Eheverhältnisses. In erweitertem Sinne bezieht sich der Ausdruck Scheidung rechtlich auch auf gleichgeschlechtliche Ehen oder eingetragene Partnerschaften, nicht aber andere Lebensgemeinschaften.

  • SCHMERZENSGELD

    Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden, d. h. Schäden nicht vermögensrechtlicher Art, nach deutschem Recht zusätzlich mit einer Sühnefunktion. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einher gehen.  

  • SORGERECHT

    Die nähere Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge findet man in einem speziellen Titel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nämlich in den §§ 1626-1698b.[1] Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (s. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese sog. einfachgesetzliche Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge gründet sich auf das verfassungsrechtlich verankerte Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

U

  • UMGANGSRECHT

    Umgangsrecht ist ein Begriff des Familienrechts. Er beschreibt den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind, in besonders gelagerten Fällen auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind beziehungsweise des Kindes mit Dritten. Das Umgangsrecht ist in Deutschland im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge im BGB geregelt; seine Durchsetzung erfolgt in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Familiengericht. Zum Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts: § 18 Abs. 3 SGB VIII. 

  • UNTERHALT

    Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Unterhalt ist einer der Grundpfeiler der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit. In Deutschland ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, insbesondere im Familienrecht. Für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend. Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können.  

V

  • VERDIENSTAUSFALL

    Ein Verdienstausfall bzw. Verdienstausfallschaden tritt häufig nach Unfällen auf, insoweit die Erwerbsfähigkeit zeitlich beeinträchtigt dauerhaft eingeschränkt wurde

  • VERJÄHRUNG

    Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs. Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, d. h. die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden. 

  • VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

    Die Verschwiegenheitspflicht (auch: Schweigepflicht) im engeren Sinn ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Privatpersonen (Berufsgeheimnisträger) wie auch Amtsträger des Staates selbst (sogenanntes Amtsgeheimnis). Dabei gilt der zur Verschwiegenheit Verpflichtete als Geheimnisträger, der zu Schützende als Geheimnisherr.  

  • VERSORGUNGSAUSGLEICH

    Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsprozesses durchgeführt. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. 

  • VOLLMACHT

    Unter einer Vollmacht (von lat. plenipotentia) versteht man die durch ein Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Die Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter (sogenannte interne Vollmacht oder Innenvollmacht) bzw., in Deutschland, wahlweise auch gegenüber dem Dritten (sogenannte externe Vollmacht oder Außenvollmacht). Die Vollmacht kann auch stillschweigend (konkludent) begründet werden.  

W

  • WIRTSCHAFTLICHER TOTALSCHADEN

    Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der (wirtschaftlich) nicht mehr behoben werden kann. Derartige Schäden treten häufig an Fahrzeugen auf, die in schwere Unfälle verwickelt worden sind. Im Falle eines Totalschadens kann der Geschädigte in der Regel als Schadensersatz nicht die Reparaturkosten, sondern nur die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache minus dem Restwert der beschädigten Sache verlangen.  

Z

  • ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT

    Das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt den Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen, unter bestimmten Bedingungen die Auskunft in Bezug auf sich oder einen Dritten vollkommen zu verweigern. Davon zu unterscheiden ist das Auskunftsverweigerungsrecht oder auch Aussageverweigerungsrecht, welches sich lediglich auf bestimmte Fragen bezieht. 

  • ZUGEWINNGEMEINSCHAFT

    Die Zugewinngemeinschaft ist eine Unterart des Güterstandes der Gütertrennung im Bürgerlichen Gesetzbuch, bei der bei Scheidung ein Zugewinnausgleich stattfindet (§ 1363).

  • ZWANGSVOLLSTRECKUNG

    Das Zwangsvollstreckungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht der Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels (Beitreibung). Oder allgemein: Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Ansprüchen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner.

Ich berate Sie gerne und handle immer in Ihrem besten Interesse, denn ich bin darauf ausgelegt, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

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